Unsere Leistungen:   Zu unterscheiden ist zwischen
     
  dem Verwalter, der im Auftrag eines Eigentümers dessen Anwesen (z.B. ein Mietshaus) verwaltet
    oder
Mietverwaltung dem Verwalter, der im Auftrag eines Eigentümers dessen Eigentumswohnung verwaltet (Verwalter des Sondereigentums)
Leistungskatalog - Honorar   und
WEG - Verwaltung dem Verwalter, der von den Eigentümern einer Eigentumswohnanlage zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bestellt wird (§ 26 WEG).
Leistungskatalog - Honorar    
    Während es dem Alleineigentümer eines Anwesens freisteht, ob und in welchem Umfang er eine Hausverwaltung mit der Verwaltung seines Anwesens beauftragt, ist bei einer Wohnungseigentumsanlage die Bestellung eines Verwalters zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zwingend vorgeschrieben (§ 20 Abs. 2 WEG).
    Weiterhin bestehen für die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters des gemeinschaftlichen Eigentums gesetzliche Vorschriften (vgl. § 27 WEG), während sich die Rechte und Pflichten des Verwalters des Sondereigentums (z.B. eines Mietshauses, einer Eigentumswohnung) ausschließlich nach dem Inhalt des mit dem Eigentümer abgeschlossenen Hausverwaltervertrages bestimmt, der rechtlich als Dienstvertrag zu qualifizieren ist.